Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteil

VonHagen Döhl

Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteil

Das OLG Köln hat entschieden (22.10.2009 82 Ss-OWi 93/09), dass die Benutzung eines Festnetz Mobilteils während der Fahrt nicht unter das sog Handyverbot fällt.
Ein Bonner Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich. Das AG Bonn hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO und hat ein Bußgeld i.H.v. 40 € verhängt.
Das OLG Köln hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben; der Betroffene wurde freigesprochen.
Nach Auffassung des OLG Köln können Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“ nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen.
Das Gericht sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkommt. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf besteht.
Der Beschluss ist rechtskräftig.

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