Nach ständiger Rechtsprechung steht zugunsten des Arbeitnehmers eine Haftungserleichterung zu, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (BAG 12.10.1989, 8 AZR 276/88; BAG 15.11.2001 8 AZR 95/01). Ein solches Missverhältnis wird immer dann angenommen, wenn der vom Arbeitnehmer zu erstattende Schaden oberhalb der Haftungsgrenze von drei Bruttoeinkommen liegt.
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