1. Zwischen dem Vollstreckungsgericht und dem mit der Erstellung des Wertgutachtens beauftragten Sachverständigen besteht lediglich eine öffentlich-rechtliche Beziehung; diese entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten der am Verfahren Beteiligten.
2. Der Wertgutachter haftet dem Ersteigerer nur bei leichtfertiger und gewissenloser Erstellung eines unzutreffenden Gutachtens.
(BGH, Urteil v. 20.5.2003 – VI ZR 312/02)
Über den Autor