Aus der StVO-Regelung über Vorschriftszeichen folgt, dass ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so einzurichten hat, dass er bereits beim Passieren eines die Geschwindigkeit begrenzenden Schildes, die von diesem vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann. Ein relativ kurzer Abstand zwischen Geschwindigkeitsbegrenzung und Messstelle kann Auswirkungen auf die gegen den Betroffenen zu verhängenden Rechtsfolgen haben; dies ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Geschwindigkeitsbegrenzung ein so genannter Geschwindigkeitstrichter vorausgeht, durch den sich der Kraftfahrer stufenweise einer verringerten Geschwindigkeit anzupassen hat (§ 3 StVO).
(OLG Koblenz, Beschluss vom 24.03.2011 – 2 SsBs 154/10)
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