Da die Kündigung eines Genossenschaftsanteils an einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft faktisch stets auch zum Verlust der Wohnung führt, ist auch der Insolvenzverwalter zur Kündigung des Genossenschaftsanteils entsprechend § 109 Insolvenzordnung nicht berechtigt und kann deshalb auch den Genossenschafseinteil nicht zur Insolvenzmasse ziehen.
(AG Dortmund, Urteil v. 6.12.2006 – 124c 9582/06)
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