Mit Urteil vom 19.03.2008 (5 AZR 429/07) grenzt der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichtes seine Rechtsprechung ab. Zuvor hatte er in seiner Entscheidung vom 26.04.2006 (5 AZR 403/05) zu einer 2-stufigen tariflichen Ausschlussfrist entschieden, dass der schriftlich angekündigte Klageabweisungsantrag eine schriftliche Ablehnung der Ansprüche darstelle und damit die zweite Stufe – gerichtliche Geltendmachung – in Gang setze. Dies erfordere grundsätzlich das Einklagen der Ansprüche als eigenständigen Streitgegenstand. Es muss deshalb zur Fristwahrung Zahlungsklage erhoben werden. In dem neuesten Urteil judiziert der 5. Senat nun, die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahre regelmäßig nicht nur die erste, sondern auch die zweite Stufe einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist für alle Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Über den Autor