Häufig werden Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt und zwar unter Anrechnung des Resturlaubsanspruchs und auf offene Überstundenvergütung bzw. Guthaben aus Gleitzeit-/Freizeitkonten. Eine Freistellungserklärung kann jedoch das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, wenn sie unwiderruflich erfolgt (BAG Urteil vom 19.05.2009 – 9 AZR 433/08, NZA 2009,1211).
Der Urlaubsanspruch kann grundsätzlich auch in der Weise erfüllt werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeit freistellt. Notwendig ist allerdings stets die endgültige, nicht unter dem Vorbehalt eines Widerrufs stehende Befreiung von der Arbeitspflicht. Nur in diesem Fall ist es dem Arbeitnehmer möglich, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt zu nutzen. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung jederzeit damit rechnen muss, wieder zur Arbeit gerufen zu werden.
Insoweit anders ist die Rechtslage, wenn es um einen Anspruch auf Freizeitausgleich aus einem wegen im Arbeitsverhältnis vereinbarter flexibler Arbeitszeit bzw. Gleitzeit eingerichteten Arbeitszeitkonto geht. Dieser Anspruch erlischt nach § 362 Abs. 1 BGB auch durch eine widerrufliche Freistellung. Der Unterschied zum Urlaubsanspruch besteht in Folgendem: Nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht kein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, den gewährten Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen. Wird demgegenüber zum Abbau eines zugunsten des Arbeitnehmers bestehenden Zeitsaldos Freizeitausgleich gewährt, so handelt es sich regelmäßig nur um eine Weisung. Mit der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung wird zugleich auch die Zeit bestimmt, während derer ein Arbeitnehmer keine Arbeit zu leisten hat. Bei der Ausübung des Weisungsrechts sind allerdings die Grenzen billigen Ermessens einzuhalten, § 315 Abs. 3 BGB. In diesem Rahmen ist auch auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers an der Planbarkeit seiner Freizeit Rücksicht zu nehmen.
Hinweis:
Soll der Urlaubsanspruch wirksam erfüllt werden, muss entweder die Zuweisung des Urlaubs für einen bestimmten Zeitraum erfolgen oder ein Tatsachenvergleich („Die Urlaubsansprüche sind vollständig in Natur erfüllt“) abgeschlossen werden.
Über den Autor