Verzichtet ein Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, ist der Verzicht regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Durch einen solchen Klageverzicht werde von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen, führte das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 06.09.2007 aus. Ohne Gegenleistung benachteilige ein solcher formularmäßiger Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen (BAG Urteil v. 6.09.07 Az.: 2 AZR 722/06).
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