Formularmäßiger Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung ist regelmäßig unwirksam

VonHagen Döhl

Formularmäßiger Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung ist regelmäßig unwirksam

Verzichtet ein Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, ist der Verzicht regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Durch einen solchen Klageverzicht werde von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen, führte das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 06.09.2007 aus. Ohne Gegenleistung benachteilige ein solcher formularmäßiger Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen (BAG Urteil v. 6.09.07 Az.: 2 AZR 722/06).

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