Sendet eine Firma als Halterin des Geschäftsfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, den ihr als Zeugin übersandten Fragebogen nicht an die Ermittlungsbehörde zurück, so wirkt sie im Bußgeldverfahren nicht wie erforderlich an der Fahrerermittlung mit.
Daher braucht die Ermittlungsbehörde in der Regel (so wie hier) keine weiteren eigenen Schritte zur Fahrerermittlung zu unternehmen.
Eine Versagung von Akteneinsichtnahme für die Zeugin in den Ermittlungsvorgang während des Bußgeldverfahrens wirkt sich nicht zu ihren Gunsten auf das verwaltungsrechtliche Fahrtenbuchverfahren aus.
§ 31a StVZO gebietet nicht die Eintragung des Kilometerstandes in das zu führende Fahrtenbuch.
(VG Oldenburg Beschluss vom 08.06.2015 – 7 B 2129/15)
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