Ein Schmuggler muss nicht nur mit seiner Bestrafung und dem Verlust der geschmuggelten Waren rechnen, sondern außerdem auch die auf die Schmuggelware entfallenden Einfuhrabgaben entrichten, wenn er erwischt wird. Mit Urteil vom 07.03.2006 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Einfuhrabgaben wie Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer nicht erlöschen, wenn Zigaretten, die in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeschmuggelt worden sind, beim Entladen aus dem Schmuggelfahrzeug am Bestimmungsort beschlagnahmt und später eingezogen werden (BGH Az.: VII R 23/04).
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