Das ArbG Berlin hat entschieden, dass der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) auch am 22.07.2003 die Tariffähigkeit fehlte.
Zuvor hatte das BAG (Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10) und das ArbG Berlin (Beschl. v. 30.05.2011 – 29 BV 13947/10) bezogen auf spätere Zeitpunkte die Tariffähigkeit der CGZP verneint.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts konnte der maßgeblichen Satzung der CGZP vom 11.12.2002 nicht entnommen werden, ob Tarifverträge im eigenen Namen oder ausschließlich im Namen ihrer Mitgliedsgewerkschaften abgeschlossen werden sollten; auch war die in Anspruch genommene Tarifzuständigkeit nicht erkennbar. Auf dieser rechtlichen Grundlage sei es daher nicht möglich, eine Tariffähigkeit der CGZP festzustellen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Er kann mit der Beschwerde vor dem LArbG Berlin-Brandenburg angefochten werden.
(ArbG Berlin 8.9.2011 63 BV 9415/08)
Über den Autor