Da die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung vom Arbeitgeber nur solange geschuldet wird, wie er überhaupt ein Arbeitsentgelt schuldet, ist er folglich auch berechtigt, dem kranken Arbeitnehmer mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes den Dienstwagen entschädigungslos zu entziehen, ohne dass es hierfür der vorherigen Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes bedarf.
(LAG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2009 – 15 Sa 25/09)
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