Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111 und Urteil vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149) benachteiligt eine einzelvertragliche Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die gerichtliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, den Vertragspartner des Verwenders unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Sie ist deshalb ersatzlos unwirksam. Es gilt die gesetzliche Verjährungsregelung. Dies gilt nach dem Urteil des BAG vom 28.11.2007 (5 AZR 992/06, NZA 2008, 293) auch für Ausschlussfristen in so genannten „Altverträgen“, welche vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden.
Anmerkung: Die Unwirksamkeit einer zweiten Stufe der Ausschlussfrist muss nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit der ersten Stufe nach sich ziehen.
(BAG, Urteil vom 12.03.2008 – 10 AZR 152/07, NZA 2008, 699)
Über den Autor