Der Verteidiger hat einen Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte eines Geschwindigkeitsmessgerätes. Für den Fall, dass eine so genannte Lebensakte nicht existieren sollte, ist Auskunft zu erteilen über Reparaturen, Wartungen, vorgezogene Neueichungen oder vergleichbare, die Funktionsfähigkeit des Messgerätes berührende Ereignisse, die im betroffenen Eichzeitraum stattgefunden haben.
(Amtsgericht Hagen, 28.06.2012 – 97 OWi 5/12)
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