„Doppelt genäht, hält nicht unbedingt besser“ – Fehlerquellen bei Ansprüchen aus betrieblicher Übung

VonHagen Döhl

„Doppelt genäht, hält nicht unbedingt besser“ – Fehlerquellen bei Ansprüchen aus betrieblicher Übung

Bei einer Verknüpfung von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt in einem Arbeitsvertrag wird für den Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich, dass trotz mehrfacher, ohne weitere Vorbehalte erfolgter Sonderzahlungen ein Rechtsbindungswille des Arbeitgebers für die Zukunft ausgeschlossen bleiben soll.
(BAG-Urteil vom 08.12.2010 – 10 AZR 671/09)

Jeder Anspruch bedarf einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Gewährt der Arbeitgeber in drei aufeinander folgenden Jahren ein Weihnachtsgeld, ohne dazu kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäft verpflichtet zu sein, haben seine Arbeitnehmer gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung im vierten Jahr einen Rechtsanspruch auf die Zahlung (BAG NJW 1963,1893). Um hinsichtlich der Leistungsgewährung flexibel zu bleiben, z.B. auf eine Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen reagieren zu können, kann der Arbeitgeber die Leistungsgewährung mit einem Freiwilligkeits- oder einem Widerrufsvorbehalt verbinden.
Der Freiwilligkeitsvorbehalt schließt den Rechtsanspruch aus, während ein Widerrufsvorbehalt die Anspruchsentstehung nicht hindert, sondern dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit gibt, einen bestehenden Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen zu beseitigen. Dass „doppelt genäht, nicht unbedingt besser hält“, zeigt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 08.12.2010, in der das Bundesarbeitsgericht erstmals zu der Frage Stellung bezieht, welche Auswirkungen die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes auf einen daneben geregelten Freiwilligkeitsvorbehalt hat.
Um den vom Senat aufgestellten Anforderungen gerecht zu werden, sollte der Arbeitgeber nicht unsachgemäß doppelt, sondern rechtssicher dreifach nähen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass

1. geldwerte Leistungen, zu denen er nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag verpflichtet ist, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht werden;

2. aus der tatsächlichen Erbringung solcher geldwerten Leistungen keine Rechtsansprüche für die Zukunft hergeleitet werden können;

3. dies auch dann gilt, wenn die Leistung mehrfach und ohne ausdrücklichen Hinweis darauf erfolgt, dass aus der Leistung Rechtsansprüche für die Zukunft nicht entstehen können.

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