Diebstahl auf Betriebs- und Werkstattgelände des Kfz-Händlers

VonHagen Döhl

Diebstahl auf Betriebs- und Werkstattgelände des Kfz-Händlers

Ein Kfz-Händler, der einen ihm zur Erstellung eines Kostenvoranschlags übergebenen Pkw nach Erstellung des Kostenvoranschlags und vor Erteilung des Reparaturauftrags auf einem jedermann zugänglichen Teil seines Betriebsgeländes abstellt, weil er keine Möglichkeit hat, das Fahrzeug unter Verschluss zu halten, haftet, wenn diese Praxis dem Kunden bekannt ist, grundsätzlich nicht bei der Entwendung von Fahrzeugteilen.
(AG Trier, Urteil vom 17. 2. 2006 – 32 C 488/05)

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