Die Kündigung des Arbeitgebers – keine ausweglose Situation

VonHagen Döhl

Die Kündigung des Arbeitgebers – keine ausweglose Situation

Spricht der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Kündigung aus, sollte dieser in jedem Fall prüfen lassen, wie er sich gegebenenfalls zu dieser Kündigung verhalten sollte.
Nichts zu tun und die Kündigung reaktionslos zu akzeptieren, wird aber in der Regel von vorn herein nicht die zu favorisierende Option sein.
In Unternehmen, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist bei Kündigungen – wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht – das Kündigungsschutzgesetz zu beachten. Dieses Gesetz erlaubt Kündigungen des Arbeitgebers nur dann, wenn diese auch sozial gerechtfertigt sind. Dass eine soziale Rechtfertigung für eine Kündigung besteht, muss im arbeitsgerichtlichen Verfahren immer der Arbeitgeber plausibel darlegen und beweisen. Dabei sind die Anforderungen an einen solchen Vortrag des Arbeitgebers derart hoch, dass selbst die erfahrenen Arbeitgeber sich zumeist anwaltlicher Unterstützung bedienen müssen und zugleich aber auch das Risiko tragen, dass die Unwirksamkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht festgestellt wird, wenn es dem Arbeitgeber nicht gelingt, beispielsweise Kündigungsgrund und Richtigkeit der Sozialauswahl darzustellen und zu beweisen.
Verliert der Arbeitgeber einen solchen Prozess nach eventuell mehrmonatiger Dauer, muss er den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und ihm die Einkommensdifferenz infolge zwischenzeitlicher Nichtbeschäftigung ausgleichen. Das kann für den Arbeitgeber schon kostenträchtig sein. Aus diesem Grunde ist der Arbeitgeber in der Regel frühzeitig daran interessiert, Klarheit zu schaffen und das gerichtliche Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden. Das ist der Grund dafür, dass nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer häufig eine Abfindung anbietet, damit der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage nicht weiterverfolgt und sich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereit findet. Die Höhe solcher Abfindungen ist natürlich Verhandlungssache und abhängig von der jeweiligen Prozesssituation.
Selbst in Unternehmen, die für den Fall betriebsbedingter Kündigungen mit ihrem Betriebsrat Sozialpläne aufstellen, lässt sich so in vielen Fällen auch noch ein „Zuschlag“ zur Sozialplanabfindung erreichen. Selbst dafür würde es sich also „lohnen“, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
In den allermeisten Fällen kann der Arbeitnehmer sich eigentlich durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gar nicht verschlechtern, weil selbst im ungünstigsten Fall eben (nur) die Kündigung wirksam ist, während das wirtschaftliche Risiko eines langen Prozesses beim Arbeitgeber liegt.

Da die Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung der Kündigung zu erheben ist, empfiehlt sich der zeitnahe Gang zum Rechtsanwalt ebenso wie das Unterhalten einer Rechtsschutzversicherung – vorzugsweise ohne Selbstbeteiligung.

Hagen Döhl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort