Der Streitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigungen nach Kündigung des Mietverhältnisses ist grundsätzlich mit dem 12-fachen Monatsmietwert anzusetzen.
(LG Landau, Beschluss vom 04.06.2009 – 1 T 47/09)
Der Streitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigungen nach Kündigung des Mietverhältnisses ist grundsätzlich mit dem 12-fachen Monatsmietwert anzusetzen.
(LG Landau, Beschluss vom 04.06.2009 – 1 T 47/09)
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