Deckungsschutz für außergerichtliche Vertretung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

VonHagen Döhl

Deckungsschutz für außergerichtliche Vertretung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Die gesonderte Erteilung eines Auftrags zur außergerichtlichen Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt keine Obliegenheit Pflichtverletzung dar.
Es ist ebenfalls keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Prozessbevollmächtigte einer aus seiner Sicht zutreffende, aber aus Sicht des Rechtsschutzversicherers unzutreffende Wertfestsetzung nicht angreift. Es ist Sache des Rechtsschutzversicherers, den Versicherten persönlich zu veranlassen, selbst einen Rechtsbehelf einzulegen oder hiermit im Auftrag des Versicherten einen anderen Anwalt zu beauftragen.
(Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22.08.2007 – 5 S 64/07)

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