Das neue Forderungssicherungsgesetz

VonHagen Döhl

Das neue Forderungssicherungsgesetz

Am 1. Januar 2009 wird das neue Forderungssicherungsgesetz in Kraft treten , das grundlegende Änderungen im Baurecht mit sich bringt.
An erster Stelle stehen die gravierenden Änderungen des neuen § 648a BGB. Danach hat der Unternehmer künftig einen einklagbaren Anspruch auf Zahlungssicherheit in Höhe von 110% der nicht gezahlten Vergütung, auch nach Abnahme, ohne Berücksichtigung streitiger Gegenansprüche! Dies und andere Neuregelungen eröffnen völlig neue Handlungsoptionen für den Unternehmer.
Weitgehende Konsequenzen wird auch die Neuregelung des § 1 GSB (künftig: BauFordSiG) haben. Durch eine erhebliche Ausweitung des Baugeldbegriffs werden die Generalunternehmer und Hauptunternehmer zu Treuhändern ihrer Nachunternehmer. Abschlagszahlungen, die ein GU/HU künftig für die jeweilige Baustelle erhält, sind zwingend Baugeld. Dieses Baugeld muss primär zur Bezahlung der an dieser Baustelle tätigen Nachunternehmer, Architekten, Materiallieferanten etc. verwendet werden. Fällt einer dieser Baugläubiger später in der Insolvenz des GU/HU mit seiner Forderung aus, weil das Baugeld für baustellenfremde Zwecke verbraucht wurde, so ist über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 BauFordSiG eine Durchgriffshaftung auf die Verantwortungsträger persönlich (zum Beispiel Geschäftsführer, Niederlassungsleiter, Projektleiter etc.) eröffnet. Damit nicht genug. Bei der Frage, ob es sich um Baugeld handelt oder ob es zweckwidrig verwendet wurde, liegt die Darlegungs- und Beweislast künftig beim Baugeldempfänger.
Forderungssicherungsgesetz.pdf

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Hagen Döhl administrator

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