Bundestag beschließt Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wetbewerb

VonHagen Döhl

Bundestag beschließt Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wetbewerb

Der Bundestag hat am 1.4.2004 das Gesetz zur Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist die Liberalisierung des Lauterkeitsrechts und die Verbesserung des Verbraucherschutzes vor unlauteren Wettbewerbshandlungen. Erstmals wird der verbraucher als Schutzobjekt im Gesetz genannt. § 3 UWG regelt in einer Generalklausel das Verbot unlauteren Wettbewerbs. Diese Generalklausel wird in § 4 UWG durch eine nicht abschließende Aufzählung typischer unlauterer Handlungen konkretisiert. Dazu zählen u.a. Schleichwerbung, das Ausnutzen der Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen, die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch die Ausübung von Druck, die Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware und die Behinderung von Marktteilnehmern. Verboten ist nunmehr ausdrücklich die Werbung mit Preisnachlässen, die in Wirklichkeit gar nicht gewährt werden („Mondpreise“). § 6 UWG enthält Regelungen zur vergleichenden Werbung. Weiterer Kernbereich der Reform ist die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots für Schluss-, Jubiläums- und Räumungsverkäufe. Der Handel entscheidet nun selbst, wann solche Sonderverkäufe stattfinden. Völlig neu ist darüber hinaus der Gewinnabschöpfungsanspruch in § 10. 1 UWG, der der Verbesserung des Verbraucherschutzes dienen soll. Vorraussetzung für diesen Anspruch, den bestimmte Verbraucherschutzverbände und Industrie- und Handelskammern geltend machen können, ist die vorsätzliche unlautere Schädigung einer Vielzahl von Abnehmern, bei der jedoch die Schadenssumme im Einzelnen so gering ist, dass sich eine Verfolgung für den Einzelnen nicht lohnt oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (sog.“Streuschäden“). Der Gewinn fließt nach Abzug der Rechtsverfolgungskosten dem Bundeshaushalt zu.
Nicht durchsetzen konnte sich der Bundesrat mit der Forderung nach einer Liberalisierung der Telefonwerbung. Der Bundestag hat das von der Bundesregierung aus Verbraucherschutzgründen vorgeschlagene sog. „Opt- in- Modell“ beschlossen, demzufolge der Verbraucher in die Telefonwerbung bspw. im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung eingewilligt haben muss. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass der Abnehmer während des Gesprächs erklären müsse, dass er keine Werbung wünsche und diese in Zukunft unterbleiben solle („Opt- out- Modell“). Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zugeleitet. Umstritten ist weiterhin die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes.
(BT- Drucks. 15/1487, 15/2795 Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses)

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