Wenn ein Arbeitnehmer gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung gerichtlich vorgeht und der Prozess mit einem gerichtlichen Vergleich endet, führt dies nicht automatisch zu einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld. Nur, wenn Anhaltspunkte für Umgehungsgeschäfte vorliegen, kann eine Sperrzeit eintreten. Dies hat das Bundessozialgericht am 17.10.2007 entschieden (Az.: B 11a AL 51/06 R).
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Dem langjährig beschäftigten Kläger wurde von seinem Arbeitgeber außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Im Rechtsstreit wurde ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis auf die Kündigung des Arbeitgebers endete und dieser sich zur Zahlung einer Abfindung von 95.000 DM netto verpflichtete. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Beklagte zur Zahlung von weiterem Arbeitslosengeld mit der Begründung verurteilt, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gelöst, da die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Rahmen des eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens und zudem auf Vorschlag des Arbeitsgerichts getroffen worden sei. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das BSG entschied, dass der Kläger zwar durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich sein Beschäftigungsverhältnis «gelöst» habe. Jedoch könne ihm hierfür ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts zur Seite stehen. Denn es könne einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgehe und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage zurücknehme oder einen Vergleich schließe. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführe, löse daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus.
Die sperrzeitrechtliche Privilegierung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs entbindet laut BSG allerdings nicht von einer genauen Prüfung der Umstände seines Zustandekommens, wenn Anhaltspunkte für Umgehungsgeschäfte vorliegen. Da das LSG zu der Frage, ob solche Anhaltspunkte im vorliegenden Fall gegeben waren, keine Feststellungen getroffen hat, muss es dies im Rahmen der Zurückverweisung der Rechtsstreits nachholen.
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