Ein Anspruch auf Ersatz verauslagter Kosten für die Reparatur eines Firmenwagens kann unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen. Dies hat der Elfte Senat des Bundessozialgerichts am 08.09.2010 entschieden (Az.: B 11 AL 34/09 R).
Der Kläger war als Betriebsleiter beschäftigt. Sein Arbeitgeber hatte ihm vereinbarungsgemäß einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt und sich verpflichtet, die Betriebskosten zu tragen. In den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses verauslagte der Kläger für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von insgesamt rund 970 Euro. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte die Zahlung von weiterem Insolvenzgeld wegen der Reparaturkosten ab. Die Klage blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg.
Die Revision des Klägers war hingegen erfolgreich. Der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten war in seinem Fall laut BSG ein Anspruch auf «Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis» im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III. Denn nach den getroffenen Feststellungen habe der Kläger, der als Betriebsleiter den Firmenwagen für den betrieblichen Einsatz benötigte, die Reparaturkosten nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber verauslagt, um die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit zu sichern. Damit sei der nach der Rechtsprechung erforderliche direkte Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu bejahen gewesen.
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