Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig ist, ist gemäß § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 Handwerksordnung nichtig.
(BAG Urteil vom 18.03.2009 – 5 AZR 355/08)
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