Bloßes zur Verfügung stellen eines Meistertitels ist nichtiges Umgehungsgeschäft

VonHagen Döhl

Bloßes zur Verfügung stellen eines Meistertitels ist nichtiges Umgehungsgeschäft

Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig ist, ist gemäß § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 Handwerksordnung nichtig.
(BAG Urteil vom 18.03.2009 – 5 AZR 355/08)

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