Bindung der Ehefrau an den vom Ehemann unterzeichneten Maklernachweisvertrag

VonHagen Döhl

Bindung der Ehefrau an den vom Ehemann unterzeichneten Maklernachweisvertrag

Aus einem nur von dem Ehemann unterzeichneten Maklervertrag betreffend den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über ein Wohnhaus ist gemäß § 1357 BGB auch die Ehefrau verpflichtet, wenn die Eheleute durch die gemeinsame Besichtigung des Hauses und das nachträgliche telefonische Herunterhandeln der Maklercourtage durch die Ehefrau nach der Unterzeichnung des Maklervertrags durch den Ehemann bei der Besichtigung haben erkennen lassen, dass der Maklervertrag als Geschäft zur gemeinsamen Deckung des Lebensbedarfs aufzufassen ist. Der Nachweis ist auch dann als erfolgreich anzusehen, wenn nur der Ehemann den Mietvertrag unterschrieben hat, da die Ehegatten in der neuen Wohnung gemeinsam wohnen wollen.
(LG Darmstadt 25.08.2005 25 S 81/05)

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