Ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles scheidet aus, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund hoher Blutalkoholkonzentration unzurechnungsfähig war. Für den Fall, dass eine Unzurechnungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen hat, könne der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen, so die Richter des Bundesgerichtshofes in einem Urteil vom 22.06.2011 weiter. Der Versicherer dürfe bei festgestellter grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung auch vollständig versagen, so die Richter weiter. Das könne bei absoluter Fahruntüchtigkeit je nach den Umständen des Einzelfalles in Betracht kommen (Az.: IV ZR 225/10).
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