Zieht ein Mieter vor Ablauf der Abrechnungsperiode aus, kann der Vermieter die ihm vom Abrechnungsunternehmen auferlegte Nutzerwechselgebühr nicht auf den Mieter abwälzen. Der für das Wohnraummietrecht zuständige Achte Senat des Bundesgerichtshofs entschied, dass es sich bei dieser Gebühr nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um nicht umlagefähige Kosten der Verwaltung handelt (Urteil vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 19/07).
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