Vermieter dürfen nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom und Wasser einstellen. Dies hat der für das gewerbliche Mietrecht zuständige Zwölfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Der Senat hält den Besitzschutz auf die Einstellung von Versorgungsleistungen für nicht anwendbar. Er tritt damit der bisher in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenenen Auffassung entgegen, die in der Einstellung der Leistungen eine besitzrechtlich verbotene Eigenmacht sieht (Urteil vom 06.05.2009, Az.: XII ZR 137/07).
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