Eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen ist insgesamt unwirksam, wenn sie den Mieter dazu verpflichtet, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen. Dies hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 18.02.2009 klargestellt (Az.: VIII ZR 210/08).
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