BGH: Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und verständlichen Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen

VonHagen Döhl

BGH: Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und verständlichen Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit so genannter Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen fortgeführt. Dabei handelt es sich um Formularklauseln, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines vom Zeitablauf und von der Abnutzung der Wohnung abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen verpflichten. Der BGH hat jetzt klargestellt, dass auch eine Quotenabgeltungsklausel mit flexibler Abgeltungsquote, die die Beachtung des tatsächlichen beziehungsweise zu erwartenden Renovierungsbedarfs ermöglicht, im Einzelfall unwirksam sein kann (Urteil vom 26.09.2007, Az.: VIII ZR 143/06).

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