Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.
BGH, Urteil vom 25.06.2008 – IV ZR 313/06
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