Die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, ist auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2011. Der Anspruch unterliegt nach Auffassung der Richter vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren (Az.: VIII ZR 349/10).
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