Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen diesen erforderlich, wenn er Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Hingegen haben minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung, weshalb für eine Vollstreckung gegen sie ein Titel gegen die Eltern ausreicht.
BGH, Beschluss vom 19.03.2008 – I ZB 56/07
Über den Autor