Der Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage einstellt und statt dessen Fernwärme bezieht, darf die Kosten der Wärmelieferung auf den Mieter umlegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mieter die Betriebskosten der Heizung nach der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung trägt und die bei Abschluss des Mietvertrags gültige Fassung dieser Verordnung die Umlegung der Kosten der Fernwärmelieferung vorsieht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.04.2008 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (Az.: VIII ZR 75/07).
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