Einem Mieter kann auch dann fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden, wenn er die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels nicht entrichtet. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.07.2012 entschieden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts treffe den Mieter auch in diesem Fall ein Verschulden an der Nichtzahlung der Miete (Az.: VIII ZR 138/11).
(BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 138/11)
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