Bei einer Reparaturkostengarantie ist ein formularmäßiger Leistungsausschluss für den Fall, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt, unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat am 17.10.2007 entschieden, dass eine entsprechende Klausel den Garantienehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteilige, da sie die Leistungspflicht des Klauselverwenders ohne Rücksicht darauf ausschließe, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sei (Az.: VIII ZR 251/06)
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