Sind Fahrten zur Regeneration, also Reinigung, eines Partikelfilters bei Dieselfahrzeugen notwendig, um Funktionsstörungen beim überwiegendem Einsatz im Kurzstreckenbetrieb zu vermeiden, stellt dies keinen Mangel dar. Dies hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Der BGH legt seinem Urteil vom 04.03.2009 zugrunde, dass derzeit kein Dieselfahrzeug mit Partikelfilter zum Kurzstreckenbetrieb geeignet sei, weil die erforderliche Temperatur des Abgases auf Kurzstrecken nicht erreicht werde. So komme es auch nicht darauf an, ob der Käufer diese Eignung dennoch erwartet habe. Entscheidend sei allein, welche Beschaffenheit der Käufer «nach der Art der Sache» gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten habe können, also die objektiv berechtigte Erwartung (Az.: VIII ZR 160/08).
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen neuen Pkw Opel Zafira 1.9 CTDI zum Kaufpreis von rund 26.000 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das Landgericht Ellwangen hat der auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungswertersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Klage stattgegeben (BeckRS 2008, 11783). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen (NJW 2008, 2355).
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Der BGH hat entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB an dem Fahrzeug des Klägers gegeben ist, als Vergleichsmaßstab nur solche Fahrzeuge herangezogen werden können, die ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind. Es könne nicht darauf abgestellt werden, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Die gesetzliche Bestimmung setze als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit voraus, die bei «Sachen der gleichen Art» üblich sei und die der Käufer «nach der Art der Sache» erwarten könne. Wenn daher – wie im vorliegenden Fall – gerade ein Dieselpartikelfilter die Ursache für den geltend gemachten Mangel sei, könnten nicht als «Sachen der gleichen Art» Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht über einen solchen Partikelfilter verfügten.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützten, seien aber nach dem derzeitigen Stand der Technik Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet. Grund sei die erhöhte Abgastemperatur, die für die Regeneration des Partikelfilters erforderlich sei. Diese werde im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht.
Der BGH hat ferner ausgeführt, dass dies nicht deswegen anders zu beurteilen sei, weil ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen könne, dass ein mit Dieselpartikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter oder Fahrzeuge mit Benzinmotor für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr nicht geeignet sei. Für die Ermittlung der zu erwartenden Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB komme es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand der Käuferseite an. Entscheidend sei die objektiv berechtigte Erwartung. Es könne daher nur auf die Beschaffenheit von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter abgestellt werden. Bei diesen sei aber nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Stand der Technik eine uneingeschränkte Nutzung im Kurzstreckenbetrieb nicht möglich. Damit fehle es an einer Grundlage für die Erwartung des Käufers, dass ein Dieselfahrzeug mit Partikelfilter ohne Einschränkungen im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden könne.
Der BGH hat den Rechtsstreit dennoch nicht selbst entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es seien weitere Feststellungen zu dem Vortrag des Klägers zu treffen, dass jedenfalls das in das von ihm gekaufte Fahrzeug eingebaute System mangelhaft sei.
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