Für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen ist es nicht erforderlich, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann. Dies hat der für das Wohnraummietrecht zuständige Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Urteil vom 11.03.2009, Az.: VIII ZR 74/08).
Über den Autor