Der Käufer eines gebrauchten Pkw hat einen Anspruch auf Rückerstattung eines ihm vom Verkäufer in Rechnung gestellten Reparaturkostenbetrages für die Behebung eines Getriebeschadens, wenn er nach Begleichung der Rechnung zu der Erkenntnis gelangt, dass der Verkäufer gewährleistungsrechtlich zur kostenlosen Beseitigung des Getriebeschadens verpflichtet gewesen wäre. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf das Bereicherungsrecht klargestellt (Urteil vom 11.11.2008, Az.: VIII ZR 265/07).
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