Der Bundesfinanzhof hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995. Dies geht aus einem Beschluss vom 26.07.2006 hervor. Gegen den Solidaritätszuschlag als eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe könne insbesondere nicht geltend gemacht werden, dass es an seiner zeitlichen Befristung fehle. Die Befristung gehöre nicht zum Wesen einer Ergänzungsabgabe (Beschluss vom 28.06.2006, Az.: VII B 324/05).
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