Die Bezeichnung des Arbeitsortes in den Musterverträgen des öffentlichen Dienstes gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes nicht als eindeutige Absprache (6 AZR 583/02).
Wenn außerdem ein Tarifvertrag einbezogen ist, nachdem der Mitarbeiter üblicherweise versetzt werden darf, ist eine generelle Versetzungsbefugnis des Arbeitgebers nicht ausgeschlossen.
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