Beschwerderecht der Großeltern gegen die Auswahl eines Vormunds für ihr minderjähriges Enkelkind

VonHagen Döhl

Beschwerderecht der Großeltern gegen die Auswahl eines Vormunds für ihr minderjähriges Enkelkind

Nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter, der Kindesvater lebt in einer Betreuungseinrichtung und hat keinen Kontakt zu seinem Kind, hatten die Großeltern beim Amtsgericht angeregt, sie als Vormund für ihr minderjähriges Enkelkind zu bestellen.

Das Amtsgericht hat jedoch einen Sozialdienst als Vormund für das Kind bestellt, wogegen die Großeltern Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegten.

Diese Beschwerde ist jedoch unzulässig, wie der BGH feststellte. Die Beschwerde der Großeltern hätte als Erinnerung von der Rechtspflegerin behandelt werden müssen und im Falle der Nichtabhilfe dieser Erinnerung, die Erinnerung dem Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vorgelegt werden müssen.

Der BGH legte in dieser Entscheidung im Weiteren dar, dass die Großeltern ein Recht auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds haben und vor diesem Hintergrund haben die Großeltern nach § 59 Abs. 1 FamFG eine Erinnerungsbefugnis, da sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung in dieser Sache haben und an dem Verfahren beim Amtsgericht auch beteiligt worden sind.

(BGH vom 26.06.2013, Aktenzeichen XII ZB 31/13 (OLG Düsseldorf)

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