Berücksichtigung der Großeltern bei der Auswahl des Vormundes für ihr Enkelkind

VonHagen Döhl

Berücksichtigung der Großeltern bei der Auswahl des Vormundes für ihr Enkelkind

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz die familiäre Bindung zwischen nahen Verwandten einschließt, insbesondere auch zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.

Weiter heißt es in dieser Entscheidung, dass dieser grundrechtliche Schutz das Recht naher Verwandter umfasst, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormundes oder Ergänzungspfleger in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt daher gegenüber nicht verwandten Personen ein Vorrang zu, sofern nicht konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass durch die Auswahl dieser dritten Person dem Wohl des Kindes besser gedient ist.

In dem hier vorliegenden Fall wünschte die Kindesmutter es nicht, dass die Großmutter zum Vormund des Kindes bestellt wird.

Deshalb stand hier die Frage, ob sich Großeltern eigenständig auf ihren grundrechtlichen Schutz der Beziehung zu ihrem Enkel berufen können. Dies hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig bejaht und hervorgehoben, dass die Beziehung zwischen Großeltern und ihren Enkeln ebenso wie die Beziehung zu anderen nahen Verwandten (z.B. zu Tante oder Onkel) als familiäre beziehung unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz fällt, jedoch nur dann, wenn tatsächlich eine von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung dieser Verwandtem zu dem Kind besteht.

(BVerfG, Beschluss des 1. Senates vom 24.06.2014, Aktenzeichen 1 BvR 29 26/13)

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