Berechtigte fristlose Kündigung des Arbeitnehmers: Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers (§ 628 Abs. 2 BGB)

VonHagen Döhl

Berechtigte fristlose Kündigung des Arbeitnehmers: Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers (§ 628 Abs. 2 BGB)

Ein Lohnrückstand kann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.
Ein Entschädigungsanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB für den Verlust des Arbeitsplatzes setzt voraus, dass der durch den Kündigungsschutz vermittelte Bestandsschutz verloren geht.
Der Entschädigungsanspruch wegen des „Verlustes des Bestandsschutzes“ setzt neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes weiter voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen können, weil ein Kündigungsgrund i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG nicht bestand.
Wegen eines später eröffneten Insolvenzverfahrens entfällt der Bestandsschutz der Arbeitnehmer nicht. § 113 InsO stellt keinen selbstständigen Kündigungsgrund im Insolvenzverfahren dar.
Zur Insolvenztabelle angemeldete Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB betreffen einen anderen Streitgegenstand als Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG oder Sozialplanansprüche nach § 112 BetrVG.
BAG 26.7.2007 – 8 AZR 796/06

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