Das OLG Bamberg hat entschieden, dass es bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausreicht, wenn sich das Urteil auf die durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelten Werte stützt.
Auf die Angaben aus dem Messverfahren – einschließlich der Angabe des Toleranzabzugs – kann nur dann verzichtet werden, wenn ein so genanntes qualifiziertes Geständnis vorliegt.
Im vorliegenden Fall hatte der Fahrer die Geschwindigkeitsüberschreitung nur generell zugegeben. Dies reiche aber für eine Verurteilung nicht aus, so das Gericht. Das Geständnis des Autofahrers müsse anhand von Tatsachen glaubhaft nachprüfbar sein. Es muss nachweisbar sein, dass er tatsächlich die von ihm eingeräumte (überhöhte) Geschwindigkeit gefahren sei. Dies kann zum Beispiel durch das Zeugnis eines Beifahrers erfolgen oder die glaubhafte Versicherung, dass er, der Fahrer, direkt nachdem er geblitzt wurde, auf das Tacho geschaut habe.
Pressemitteilung des DAV vom 15. November 2007
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