Eine leitende Anstellung im Sinne der Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts liegt nicht vor, wenn die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis des betroffenen Arbeitnehmers nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb ist.
(BAG, Beschluss v. 10.10.2007 – 7 ABA 61/06 = Beck RS 2008, 50632)
Über den Autor