Ein Arbeitnehmer darf im Anschluss an seiner Ausbildung nur einmal befristet weiterbeschäftigt werden. Eine erneute Befristung nach Ablauf des ersten Arbeitsvertrages ist unwirksam.
(BAG, Urteil v. 10.10.2007 – 7 AZR 795/06)
Ein Arbeitnehmer darf im Anschluss an seiner Ausbildung nur einmal befristet weiterbeschäftigt werden. Eine erneute Befristung nach Ablauf des ersten Arbeitsvertrages ist unwirksam.
(BAG, Urteil v. 10.10.2007 – 7 AZR 795/06)
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