Als allgemeiner Stand der Technik muss angesehen werden, dass neue oder zu sanierende Dachflächen ebenflächig ohne bereits visuell erkennbare Höhendifferenzen eingedeckt werden müssen. Diese Anforderungen sind danach unabhängig von Toleranzgrenzen der DIN 18202 als anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B zu Grunde zu legen.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 26.01.2005 – 4 U 118/04)
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