Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 22.04.2009 deutlich gemacht, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis und damit Lohnwucher vorliegt, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Maßgebend sei der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen seien, so die Richter. So könne eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags noch nicht zu beanstandende Vergütung durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden (Urteil vom 22.04.2009, Az.: 5 AZR 436/08).
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