BAG: Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang läuft erst ab ordnungsgemäßer Unterrichtung über neuen Arbeitgeber

VonHagen Döhl

BAG: Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang läuft erst ab ordnungsgemäßer Unterrichtung über neuen Arbeitgeber

Wird ein Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang nicht ausreichend über die Identität seines neuen Arbeitgebers gemäß § 613a Abs. 5 BGB informiert, beginnt die einmonatige Frist zur Ausübung seines Widerspruchsrechts gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.08.2008 entschieden. Die Erfurter Richter sahen es nicht als ausreichend an, dass den Arbeitnehmern lediglich mitgeteilt worden war, eine «neu zu gründende GmbH» werde künftig ihr Arbeitgeber sein, so das BAG in einer eigenen Mitteilung (Az: 8 AZR 407/07).

Die Beklagte betrieb neben einem Großhandel für Farben, Tapeten und Teppiche in getrennten Geschäftsräumen einen Einzelhandel für Künstlerbedarf. Dort war der Kläger als Angestellter im Verkauf beschäftigt. Mitte 2004 beschloss die Beklagte, diesen Geschäftsbereich auszugliedern und auf eine neu zu gründende GmbH zu übertragen. Im Januar 2005 teilte sie dem Kläger unter anderem mit, eine neue GmbH gründen zu wollen, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers mit allen Rechten und Pflichten ab 01.02.2005, spätestens ab 01.03.2005 übergehen solle. Der Arbeitegber teilte auch mit, dass sich voraussichtlich eine überregionale Fachhandelsgruppe an der GmbH beteiligen werden, was dann aber nicht geschah. Am 22.02.2005 wurde dann die neue GmbH gegründet. Ab 01.03.2005 übernahm sie den Geschäftsbetrieb des ausgegliederten Geschäftsbereiches. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH zunächst nicht. Doch als die neue GmbH Insolvenz anmeldete, widersprach er am 15.06.2005 dann doch und verlangte von der Beklagten Weiterbeschäftigung wie bisher. Bereits im März 2005 hatte er das Fehlen umfassender Informationen gerügt und Aufklärung über die Gesellschafter der GmbH verlangt.

Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten über den 01.03.2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestanden hat, hatte das hesssische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.01.2007 abgewiesen (Az.: 6 Sa 849/06). Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts gab der Klage nun aber statt. Die Unterrichtung des Klägers über den Betriebsteilübergang sei wegen unzureichender Information über die Identität der Betriebserwerberin nicht gesetzeskonform, erklärten die BAG-Richter. Die Beklagte hätte den Kläger davon in Kenntnis setzen müssen, wer sein neuer Arbeitgeber werden sollte. Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss gemäß § 613a Absatz 5 BGB im Falle eines Betriebsübergangs auch über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Die von der Beklagten verwendete Bezeichnung «neue GmbH» genüge diesem Erfordernis nicht. Die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB für den Kläger habe deshalb nicht zu laufen begonnen. Sein mit Schreiben vom 15.06.2005 erklärter Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH sei daher nicht verspätet gewesen.

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